Artikel 11 Rechtsvorschriften für die Eisenbahnbediensteten
(1) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind verpflichtet, im Geiste gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den Eisenbahnverwaltungen zu handeln und sich in und außerhalb des Dienstes dementsprechend zu verhalten.
(2) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung unterstehen unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.
(3) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind - insbesondere auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht - ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.
(4) Die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind gegenüber dem anderen Vertragsstaat von allen direkten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, so weit diese im Zusammenhang mit dem Einkommen aus ihrer Dienstausübung entstehen.
(5) Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Eisenbahnbediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Die Nachbarverwaltung wird die Anzahl ihrer im Gebietsstaat verwendeten Eisenbahnbediensteten auf das für die Dienstausübung erforderliche Ausmaß beschränken. Sie kann einen dieser Eisenbahnbediensteten mit ihrer Vertretung gegenüber der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates beauftragen. Auf Verlangen der Eigentumsverwaltung wird sie Eisenbahnbedienstete von der Verwendung im Gebietsstaat ausschließen oder abberufen.
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