vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1963

Anlage 1

— ANHANG

  1. 1. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt:
  1. 2. Das von der Regierung des Staates Israel namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt:
  1. 3. Alle unter den Absätzen 1 und 2 angeführten Punkte werden von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile einvernehmlich festgelegt. Darüber hinaus ist diese Festlegung durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011364

Dokumentnummer

NOR40004207

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)