Artikel 16. Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt vierzehn Tage nach dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Jerusalem, am zweiundzwanzigsten August eintausendneunhundertdreiundsechzig, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
10011364
Dokumentnummer
NOR40004206
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