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Artikel 17. Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 17.

Das vorliegende Abkommen unterliegt der Ratifikation; es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, welcher in Wien durchgeführt wird, in Kraft treten.

Das Abkommen wird so lange in Geltung bleiben, bis es von einem der Vertragschließenden Teile mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Moskau, am 14. Juni 1957 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011314

Dokumentnummer

NOR40084429

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