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Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

§ 0

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 74/1956

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Unterzeichnungsdatum

27.01.1955

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

StF: BGBl. Nr. 74/1956

Änderung

BGBl. Nr. 1047/1994

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 27. Jänner 1955 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Republik vereinbaren im Interesse des Handels- und Schiffsverkehres zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt folgendes:

Schlagworte

e-rk3

Handelsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011299

Dokumentnummer

NOR11011564

alte Dokumentnummer

N9195638986L

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