Artikel 16
Die Donauschiffahrtsunternehmungen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden nur in dem Staate, in dem sich die Leitung (Sitz) des Unternehmens befindet, zur Zahlung jener Steuern herangezogen, die mit ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Durchführung der Beförderung und der Zubringung von Fahrgästen und Gütern unmittelbar zusammenhängen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011314
Dokumentnummer
NOR40084428
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