Artikel 8
Neuanlagen
Neu-, Zu- und Umbauten in den Gemeinschaftsbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken für den Gemeinschaftsdienst oder für den Sonderdienst der anschlußnehmenden Verwaltung werden im Einvernehmen der Eisenbahnverwaltungen von der anschlußgebenden Verwaltung auf ihre Kosten ausgeführt, soweit nicht die Eisenbahnverwaltungen im Einzelfall etwas anderes vereinbaren.
Schlagworte
Neubau, Zubau
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005806
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