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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 7

Benutzungsvergütung

Die anschlußnehmende Verwaltung verzinst, soweit nicht Naturalausgleich vorgesehen wird, der anschlußgebenden Verwaltung als Vergütung für die Mitbenützung der Gemeinschaftsbahnhöfe und für die Benutzung der Anschlußgrenzstrecken den Anlagewert der für ihren Sonderdienst oder den Gemeinschaftsdienst bestimmten Eisenbahnanlagen je nach Umfang der Benutzung. Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005805

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