Artikel 7
Benutzungsvergütung
Die anschlußnehmende Verwaltung verzinst, soweit nicht Naturalausgleich vorgesehen wird, der anschlußgebenden Verwaltung als Vergütung für die Mitbenützung der Gemeinschaftsbahnhöfe und für die Benutzung der Anschlußgrenzstrecken den Anlagewert der für ihren Sonderdienst oder den Gemeinschaftsdienst bestimmten Eisenbahnanlagen je nach Umfang der Benutzung. Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005805
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