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Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 9

Erhaltung

Die anschlußgebende Verwaltung hat sämtliche Anlagen und Geräte, die zum Gemeinschaftsbahnhof oder zur Anschlußgrenzstrecke gehören, mit ihren Stoffen zu erhalten, soweit die Eisenbahnverwaltungen nichts anderes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005807

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