Artikel 1
Dieses Abkommen findet auf jedes Zivilluftfahrzeug Anwendung, das
- a) in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz eingetragen ist und
- b) von einem Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten, der durch die zuständige nationale Behörde dieses Staates ordnungsgemäß ermächtigt ist, betrieben wird,
- wenn dieses auf internationalen Flügen zur entgeltlichen Beförderung außerhalb der planmäßigen internationalen Luftverkehrslinien in die durch dieses Abkommen gemäß Artikel 11 festgelegten Gebiete eingesetzt ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011300
Dokumentnummer
NOR40001137
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