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Artikel 1 Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1957

Artikel 1

Dieses Abkommen findet auf jedes Zivilluftfahrzeug Anwendung, das

  1. a) in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz eingetragen ist und
  2. b) von einem Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten, der durch die zuständige nationale Behörde dieses Staates ordnungsgemäß ermächtigt ist, betrieben wird,

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001137

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