Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, die im Artikel 1 dieses Abkommens genannten Luftfahrzeuge in ihre Gebiete frei zuzulassen, um Verkehr aufzunehmen oder abzusetzen, ohne Auferlegung der im zweiten Absatz des Artikels 5 der Konvention vorgesehenen „Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen“, sofern solche Luftfahrzeuge eingesetzt werden bei:
- a) Flügen zur Durchführung von Katastrophen- oder Noteinsätzen;
- b) Taxi-Passagierflügen mit Gelegenheitscharakter auf Bestellung, vorausgesetzt, daß das Luftfahrzeug über eine Sitzplatzkapazität von nicht mehr als sechs Fluggästen verfügt und daß der Bestimmungsort durch den Mieter oder die Mieter gewählt und kein Teil des Fassungsraums des Luftfahrzeugs öffentlich weiterverkauft wird;
- c) Flügen, bei welchen der gesamte Laderaum durch eine einzelne Person (Einzelperson, Firma, Gesellschaft oder Institution) für die Beförderung ihres Personals oder Waren gemietet wird, vorausgesetzt, daß kein Teil dieses Fassungsraums weiterverkauft wird;
- d) Einzelflügen, bei denen kein Unternehmer oder keine Gruppe von Unternehmern gemäß diesem Unterabschnitt zu mehr als einem Flug monatlich zwischen den beiden gleichen Verkehrszentren mit allen ihm verfügbaren Luftfahrzeugen berechtigt ist.
(2) Die gleiche Behandlung gilt für Luftfahrzeuge, die zu einer der folgenden Beförderungsarten eingesetzt sind:
- a) ausschließlich zur Beförderung von Fracht;
- b) zur Beförderung von Fluggästen zwischen Gebieten, die keine ausreichend unmittelbare Verbindung durch planmäßige Luftverkehrslinien aufweisen;
- wobei jedoch jeder der Vertragsstaaten die Einstellung der in diesem Absatz festgesetzten Beförderungsarten verlangen kann, wenn er der Ansicht ist, daß diese die Interessen seiner planmäßigen Luftverkehrslinien, die in den Gebieten, für die dieses Abkommen Anwendung findet, betrieben werden, beeinträchtigen; jeder Vertragsstaat kann vollständige Angaben über die Art und das Ausmaß jeder dieser Beförderungsarten, welche durchgeführt wurden oder werden, verlangen; und
- wobei weiters bezüglich der in Unterabschnitt b) dieses Absatzes angeführten Beförderungsart jeder Vertragsstaat frei die Ausdehnung der Gebiete (einschließlich des Flughafens oder der Flughäfen) festsetzen und jederzeit eine solche Festsetzung abändern sowie bestimmen kann, ob solche Gebiete über ausreichend unmittelbare Verbindungen durch planmäßige Luftverkehrslinien verfügen.
Schlagworte
Katastropheneinsatz
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011300
Dokumentnummer
NOR40001138
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