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Artikel 11 Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1957

Artikel 11

Dieses Abkommen findet auf alle Gebiete des Mutterlandes der Vertragsstaaten Anwendung mit Ausnahme der im Atlantischen Ozean gelegenen Inseln und Inseln mit halbunabhängigem Status, bezüglich welcher jeder Vertragsstaat zur Zeit der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären kann, daß die Gültigkeit dieses Abkommens darauf keine Anwendung findet.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, ordnungsgemäß bevollmächtigt, ihre Unterschriften im Namen ihrer Regierungen angebracht.

Geschehen zu Paris, am 30. April 1956, in zweifacher Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, deren Texte in gleicher Weise authentisch sind. Dieses Abkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, die beglaubigte Abschriften des Abkommens an alle Mitgliedsstaaten übermittelt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001158

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