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Artikel II. Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1953

Artikel II.

a) Jeder vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels VII, der durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung oder den durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmungen die erforderliche Betriebsgenehmigung zu erteilen.

b) Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung der im Anhange festgelegten Linien können jedoch diese Unternehmungen zum Nachweis verhalten werden, daß sie in der Lage sind, jenen Erfordernissen zu entsprechen, welche die von den die Betriebsgenehmigung erteilenden Luftfahrtbehörden angewendeten Gesetze und Vorschriften vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011276

Dokumentnummer

NOR40005769

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