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Artikel III. Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1953

Artikel III.

Die Tarife werden in angemessener Höhe unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes, eines normalen Gewinnes und der Eigentümlichkeiten der Luftverkehrslinie, insbesondere der Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsverhältnisse, festgesetzt.

Schlagworte

Geschwindigkeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011276

Dokumentnummer

NOR40005770

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