Artikel I.
a) Die vertragschließenden Teile räumen einander die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten internationalen Luftverkehrslinien ein.
b) Jeder der vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der in Artikel II vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.
Zu Absatz b) vgl. BGBl. Nr. 94/1956.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10011276
Dokumentnummer
NOR40005768
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