vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
§ 10.
(1) Wird das Eigentum der Eisenbahnunternehmung an einem in den Verzeichnissen (§ 19, Absatz 2, Z 1, EAG.) enthaltenen Grundstücke, dessen räumliche Begrenzung oder der Bestand eines von der Unternehmung behaupteten Rechtes an einem anderen Grundstücke bestritten oder gegen den Widerspruch der Unternehmung ein Recht an einem Eisenbahngrundstücke behauptet, so ist der tatsächliche Besitzstand zu erheben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Der Partei, deren Begehren unberücksichtigt geblieben ist, bleibt überlassen, ihren Anspruch im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
(2) Ist zweifelhaft oder bestritten, ob ein Grundstück zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen hat (§ 2 EAG.), so ist die Entscheidung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr einzuholen.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
10011220
Dokumentnummer
NOR12144445
alte Dokumentnummer
N9193412045I
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