§ 11.
(1) Beschlüsse, durch die über widerstreitende Ansprüche entschieden wurde, sind den Beteiligten zuzustellen und können nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen angefochten werden.
(2) Die im § 9, Absatz 1, Z 3, bezeichneten, im Grundbuche vorzunehmenden Änderungen sind vom Lokalkommissär durch Beschluß festzustellen. Auf Grund dieses Beschlusses hat das Grundbuchsgericht die notwendigen bücherlichen Eintragungen zu verfügen. Ist gegen den Beschluß ein Rechtsmittel zulässig, so sind die Änderungen im Grundbuch erst nach Rechtskraft zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
10011220
Dokumentnummer
NOR12144446
alte Dokumentnummer
N9193412046I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)