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§ 2 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
  2. 2. die Organisation und Funktionsweise von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie deren Teilhabe an den Förderregelungen;
  3. 3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung und Gewinnung von Gas aus erneuerbaren Quellen;
  4. 4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Wasserstoff, der aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird;
  5. 5. Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EUMitgliedstaat, einem EWRVertragsstaat oder einem Drittstaat;
  6. 6. Grünzertifikate für Gas aus erneuerbaren Quellen;
  7. 7. die Erstellung eines integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans.

(2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:

  1. 1. die Erzeugung von Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen durch Marktprämie;
  2. 2. die Errichtung und Erweiterung von bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen durch Investitionszuschüsse;
  3. 3. die Umrüstung von bestehenden Biogasanlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, durch Investitionszuschüsse;
  4. 4. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und erneuerbarem Wasserstoff durch Investitionszuschüsse.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236653

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