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§ 12 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

2. Besondere Bestimmungen.

A. Errichtung einer vorläufigen Einlage.

§ 12

§. 12.

(1) Für Eisenbahnen, welche beim Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits im Betriebe stehen, oder deren Richtung in diesem Zeitpuncte wenigstens insoweit bestimmt ist, daß beurtheilt werden kann, welche Bezirksgerichtssprengel durch die Bahn berührt werden können, und bei welchem Gerichtshofe die Einlage zu errichten ist, hat die Unternehmung binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Zeitpuncte bei diesem Gerichtshofe um die Eröffnung einer vorläufigen Einlage anzusuchen.

(2) Für Eisenbahnen, deren Richtung erst später in der bezeichneten Weise bestimmt wird, hat die Unternehmung dieses Ansuchen binnen drei Monaten nach dieser Bestimmung der Bahnrichtung an den zuständigen Gerichtshof zu richten.

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