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§ 11 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 11

§. 11.

(1) Der Gerichtshof, bei welchem eine Eisenbahneinlage errichtet wird, ist vom Tage der Eröffnung der vorläufigen Einlage in allen Angelegenheiten, welche sich auf die bücherliche Einheit, für welche die Einlage errichtet wurde, als Ganzes beziehen, als Realinstanz zuständig.

(2) In Ansehung derjenigen Angelegenheiten, welche sich nur auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, beginnt die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes als Realinstanz erst mit dem Tage, an welchem die Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufgenommen werden.

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