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§ 13 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 13

§. 13.

(1) Dem Gesuche um Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind beizulegen:

  1. 1. Eine vom Handelsministerium oder in dessen Auftrage ertheilte Bestätigung über die Richtung der Bahn und über die hiedurch bedingte Zuständigkeit (§. 10), sowie darüber, daß die Bahn nach §. 1 einen Gegenstand des Eisenbahnbuches zu bilden hat.
  2. 2. Eine die Bahnlinie veranschaulichende Uebersichtskarte, aus welcher die durch die Bahn berührten Bezirksgerichtssprengel zu entnehmen sind, nebst einem Verzeichnisse dieser Bezirksgerichte.
  3. 3. Diejenigen Urkunden, welche erforderlich sind, um die Bildung der bücherlichen Einheit und die der Unternehmung in Beziehung auf diese bücherliche Einheit zustehenden Rechte beurtheilen zu können (Concessionsurkunde, Statuten u. dgl.).

(2) Von der unter Zahl 3 bezeichneten Urkunden sind sowohl die Originale, als einfache Abschriften (Abdrücke) vorzulegen.

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