§ 11
In jenen Angelegenheiten, die die Kommission gemäß § 3 zu begutachten hat, hat die Wasserrechtsbehörde die von ihr erlassenen Bescheide (zB Bewilligungsbescheid, Überprüfungsbescheid, Genehmigung der Betriebs- und Kontrollvorschriften) sowie die einstweiligen Verfügungen gemäß § 122 WRG 1959 der Kommission zu Handen der Geschäftsführung zu übermitteln. Die Geschäftsführung hat hierüber die Kommission zu unterrichten.
Schlagworte
Betriebsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
10010474
Dokumentnummer
NOR12133676
alte Dokumentnummer
N8198511500Y
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