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§ 11 Staubeckenkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 11

In jenen Angelegenheiten, die die Kommission gemäß § 3 zu begutachten hat, hat die Wasserrechtsbehörde die von ihr erlassenen Bescheide (zB Bewilligungsbescheid, Überprüfungsbescheid, Genehmigung der Betriebs- und Kontrollvorschriften) sowie die einstweiligen Verfügungen gemäß § 122 WRG 1959 der Kommission zu Handen der Geschäftsführung zu übermitteln. Die Geschäftsführung hat hierüber die Kommission zu unterrichten.

Schlagworte

Betriebsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

10010474

Dokumentnummer

NOR12133676

alte Dokumentnummer

N8198511500Y

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