§ 10
(1) Die Mitgliedschaft bei der Kommission ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission gebührt den Mitgliedern und den sonstigen zur Mitwirkung herangezogenen Sachverständigen keine Vergütung. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission erwachsen. Hiebei gelten die Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, daß die Anspruchsberechtigten, die nicht Bundesbedienstete sind, nach den Reisegebührenvorschriften für Beamte der VIII. Dienstklasse entschädigt werden.
(2) Für die Ausarbeitung von Gutachten und Berichten im Auftrag der Kommission und für die hiezu notwendigen Erhebungen und Sitzungen von Arbeitsgruppen und Unterausschüssen gebührt den Mitgliedern und den sonstigen zur Mitwirkung herangezogenen Sachverständigen ein Honorar nach den Gebührenordnungen für Ziviltechniker der Österreichischen Bundesingenieurkammer sowie der Ersatz der hiedurch erwachsenen Reisekosten nach Maßgabe des Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
10010474
Dokumentnummer
NOR12133675
alte Dokumentnummer
N8198511499Y
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