vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Staubeckenkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 10

(1) Die Mitgliedschaft bei der Kommission ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission gebührt den Mitgliedern und den sonstigen zur Mitwirkung herangezogenen Sachverständigen keine Vergütung. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission erwachsen. Hiebei gelten die Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, daß die Anspruchsberechtigten, die nicht Bundesbedienstete sind, nach den Reisegebührenvorschriften für Beamte der VIII. Dienstklasse entschädigt werden.

(2) Für die Ausarbeitung von Gutachten und Berichten im Auftrag der Kommission und für die hiezu notwendigen Erhebungen und Sitzungen von Arbeitsgruppen und Unterausschüssen gebührt den Mitgliedern und den sonstigen zur Mitwirkung herangezogenen Sachverständigen ein Honorar nach den Gebührenordnungen für Ziviltechniker der Österreichischen Bundesingenieurkammer sowie der Ersatz der hiedurch erwachsenen Reisekosten nach Maßgabe des Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

10010474

Dokumentnummer

NOR12133675

alte Dokumentnummer

N8198511499Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)