§ 3
Im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens haben die Wasserrechtsbehörden außer bei Gefahr im Verzug zur Beurteilung von Staubeckenanlagen und Talsperren gemäß § 2 Z 1 ein Gutachten der Kommission einzuholen, wenn es sich um die im § 100 Abs. 1 lit. c WRG 1959 genannten Sperrenbauwerke handelt oder besondere Gründungsverhältnisse, ungewöhnliche Bauweisen oder besondere Beanspruchungen vorliegen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
10010474
Dokumentnummer
NOR12133668
alte Dokumentnummer
N8198511492Y
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