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§ 3 Staubeckenkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 3

Im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens haben die Wasserrechtsbehörden außer bei Gefahr im Verzug zur Beurteilung von Staubeckenanlagen und Talsperren gemäß § 2 Z 1 ein Gutachten der Kommission einzuholen, wenn es sich um die im § 100 Abs. 1 lit. c WRG 1959 genannten Sperrenbauwerke handelt oder besondere Gründungsverhältnisse, ungewöhnliche Bauweisen oder besondere Beanspruchungen vorliegen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

10010474

Dokumentnummer

NOR12133668

alte Dokumentnummer

N8198511492Y

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