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§ 12 Staubeckenkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 12

Alle Mitglieder der Kommission sowie die gemäß § 4 Abs. 6 herangezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Kommission bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

10010474

Dokumentnummer

NOR12133677

alte Dokumentnummer

N8198511501Y

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