§ 12
Alle Mitglieder der Kommission sowie die gemäß § 4 Abs. 6 herangezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Kommission bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
10010474
Dokumentnummer
NOR12133677
alte Dokumentnummer
N8198511501Y
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