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Artikel 10 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

KAPITEL IV

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR WANDERNDE ARTEN

Artikel 10

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 6, 7 und 8 genannten Maßnahmen ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet in ihr Hoheitsgebiet hineinreicht, zu koordinieren.

2. Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nach Artikel 7 Absatz 3 lit. a festgelegten Schonzeiten und/oder anderen Verfahren zur Regelung der Nutzung angemessen und so beschaffen sind, daß sie den Bedürfnissen der in Anhang III aufgeführten wandernden Arten gerecht werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133061

alte Dokumentnummer

N8198314870L

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