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Artikel 9 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 9

1. Unter der Voraussetzung, daß es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der in Artikel 8 bezeichneten Mittel zulassen:

2. Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuß alle zwei Jahre über die nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen Bericht. Diese Berichte müssen enthalten:

Schlagworte

Pflanzenwelt

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133060

alte Dokumentnummer

N8198314869L

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