Artikel 19
Außer den Notifikationen, die in Artikel 17 und 18 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 9 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 9,
- b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 11 in Kraft tritt,
- c) die Kündigungen nach Artikel 12,
- d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 13,
- e) die Notifikationen nach Artikel 10 und 14,
- f) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 16 Absätze 1 und 2,
- g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 18.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022
Gesetzesnummer
10010402
Dokumentnummer
NOR40039354
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