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Artikel 19 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Artikel 19

Außer den Notifikationen, die in Artikel 17 und 18 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 9 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 9,
  2. b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 11 in Kraft tritt,
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 12,
  4. d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 13,
  5. e) die Notifikationen nach Artikel 10 und 14,
  6. f) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 16 Absätze 1 und 2,
  7. g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 18.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039354

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