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Artikel 11 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr, nachdem fünf der in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen ein Jahr nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039346

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