Kapitel IV Schlussbestimmungen
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 der Statuten dieser Kommission in beratender Eigenschaft zugelassenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
- a) indem sie es unterzeichnen,
- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation unterzeichnen und sodann ratifizieren oder
- c) indem sie ihm beitreten.
(2) Staaten, die nach Absatz 11 der Statuten der Wirtschaftskommission für Europa berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie ihm, nachdem es in Kraft getreten ist, beitreten.
(3) Dieses Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Mai 1971 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
(4) Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022
Gesetzesnummer
10010402
Dokumentnummer
NOR40039344
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