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§ 174 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Art. 10 Z 68 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2013 lautet: „In § 174 Abs. 8 wird der Ausdruck „Z. 3“ durch den Ausdruck „Z 3“ und das Wort „Unrat“ durch das Wort „Abfall“ ersetzt.“ Richtig wäre: „In § 174 Abs. 8 wird der Ausdruck „Z. 3“ durch den Ausdruck „Z 3“ und das Wort „Unrats“ durch das Wort „Abfalls“ ersetzt.“

Strafbestimmungen

§ 174.

(1) Wer

  1. a)
  1. 1. entgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;
  2. 2. entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt;
  3. 3. das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;
  4. 4. den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  5. 5. entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;
  6. 6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;
  7. 6a. entgegen § 17a Abs. 4 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;
  8. 7. den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Abs. 6 vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;
  9. 8. eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;
  10. 9. Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 behandelt oder den Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht;
  11. 10. Wald entgegen der behördlichen Untersagung gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz behandelt;
  12. 11. entgegen einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung einer Fällung gemäß § 24 Abs. 4 nicht nachkommt;
  13. 12. in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des § 25 Abs. 1 erster Satz behandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassenen Bescheid oder einer behördlichen Auszeige gemäß Abs. 1 dritter Satz durchführt, entgegen Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert;
  14. 13. den Vorschreibungen und Anordnungen der §§ 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;
  15. 14. entgegen § 37 Abs. 1 durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;
  16. 15. die Waldweide entgegen § 37 Abs. 3 auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;
  17. 16. den Bestimmungen des § 40 über das Feuerentzünden im Wald zuwiderhandelt;
  18. 17. den im § 41 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;
  19. 18. die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;
  20. 19. den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 zuwiderhandelt;
  21. 19a. entgegen § 46 oder entgegen einer Verordnung nach § 46a Pflanzenschutzmittel verwendet;
  22. 19b. unmittelbar anwendbaren Bestimmungen
  1. aa) der Verordnung (EU) 2016/2031 ,
  2. ab) der Verordnung (EU) 2017/625 oder
  3. ac) der aufgrund der Verordnungen (EU) gemäß sublit. aa und ab erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,
  1. 20. eine Anlage entgegen den §§ 49 und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändert oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
  2. 21. den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß § 51 Abs. 2 und 3 nicht entspricht;
  3. 22. eine Bringung entgegen § 58 Abs. 3 und 4 durchführt;
  4. 23. Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2 plant, errichtet oder erhält;
  5. 24. Eingriffe über das gemäß § 60 Abs. 3 im Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser Bestimmung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Abs. 3 zweiter Satz beseitigt;
  6. 25. eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;
  7. 26. der im § 65 Abs. 2 enthaltenen Verpflichtung zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig nachkommt;
  8. 27. die im § 65 Abs. 3 bezeichneten Flächen ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachkommt;
  9. 28. dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;
  10. 29. Kahlhiebe entgegen dem Verbot des § 82 Abs. 1 durchführt;
  11. 30. Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt;
  12. 31. Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen einer oder ohne Bewilligung gemäß § 100 Abs. 1 lit. b durchführt;
  13. 32. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 100 Abs. 1 lit. g Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen nicht durchführt;
  14. 33. gemäß § 101 Abs. 4 bewilligungspflichtige Bringungen ohne behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen durchführt;
  15. 34. als Waldeigentümer der gemäß § 113 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nicht nachkommt;
  1. 41. für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des § 184
  1. den gemäß Z 8 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Abs. 2 dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,
  1. den Vorschreibungen der Z 9 Abs. 2 über Bringungsanlagen nicht nachkommt,
  1. den Vorschreibungen in den in Z 10 näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,
  1. die in Z 11 bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,
  1. b)
  1. 1. entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;
  2. 2. Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt;
  3. 3. Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 bewirtschaftet;
  4. 4. das gemäß § 33 Abs. 4 vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;
  5. 5. entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durchführt;
  6. 6. Wege über die Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 hinaus sperrt;
  7. 7. den im § 34 Abs. 8 oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  8. 8. eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;
  9. 9. einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des § 37 Abs. 2 durchführt;
  10. 10. den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 über Schneeflucht zuwiderhandelt;
  11. 11. Boden- oder Aststreu entgegen § 38 gewinnt;
  1. 13. die gemäß § 43 Abs. 1 vorgesehene Meldung unterläßt
  2. 14. den Verpflichtungen gemäß § 52 Abs. 2 nicht nachkommt;
  3. 15. Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs. 2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs. 4 nicht nachkommt;
  4. 16. eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;
  5. 17. die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen § 62 Abs. 4 nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
  6. 18. entgegen § 64 Abs. 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach § 64 Abs. 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
  1. 21. die im Bewilligungsbescheid gemäß § 81 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem gemäß Abs. 6 vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;
  1. 25. Fällungen entgegen § 86 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
  2. 26. die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;
  3. 27. als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 1 nicht nachkommt;
  1. 29. trotz einer gemäß § 100 Abs. 2 verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 lit. b die Bewirtschaftung fortsetzt;
  1. 33. es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;
  2. 34. entgegen dem Verbot des § 172 Abs. 7 den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;
  3. 35. Überhappsverträge entgegen dem Verbot des § 177 Abs. 1 abschließt;
  1. c)
  1. 1. der Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 7 zweiter Satz nicht nachkommt;
  2. 2. entgegen § 58 Abs. 6 eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;
  3. 3. entgegen einem gemäß § 66 Abs. 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;
  4. 4. entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;
  5. 5. den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß § 73 betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;
  1. 7. dem Gebot des § 86 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  2. 8. entgegen § 89 Abs. 1 zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;
  1. 10. eine Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2 führt;
  2. 11. die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;
  3. 12. den im § 116 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
  4. 13. die gemäß § 172 Abs. 2a erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;
  1. 1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
  2. 2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
  3. 3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche
  1. zu ahnden. Im Fall der lit. a Z 19b ist der Versuch strafbar.

(2) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer

  1. a) Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;
  2. b) unbefugt im Walde
  1. 1. eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,
  2. 2. sich Früchte oder Samen der im Anhang und in der Verordnung gemäß § 1a Abs. 1a angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,
  3. 3. Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,
  4. 4. stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von ihrem Standort entfernt,
  5. 5. Kennzeichnungen von Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots- oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen, Maschinen oder Geräte entfernt, zerstört oder beschädigt, liegendes Holz oder Steine in Bewegung setzt,
  6. 6. Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,
  7. 7. Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des § 40 errichtet oder unterhält;
  1. c) Abfall wegwirft;
  2. d) Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;
  3. e) Wald entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3 im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.
  1. 1. der lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,
  2. 2. der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
  3. 3. der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen
  1. zu ahnden.

(4) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 3 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(5) Unbefugt im Sinne des Abs. 3 lit. b handelt, wer

  1. a) weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,
  2. b) nicht dem im § 87 Abs. 2 umschriebenen Personenkreis angehört oder
  3. c) nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.

(6) Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.

(7) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 lit. b Z 2, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in lit. a Z 4, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in lit. b Z 34 des Abs. 1 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.

(8) Als Sicherungsmaßnahme kann der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Forstschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, sofern die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Forstschädlingen dies erfordert.

(9) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane vorläufig beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(10) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

(11) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,

  1. a) soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a Z 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Abfalls im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,
  2. b) in allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat,

Art. 10 Z 68 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2013 lautet: „In § 174 Abs. 8 wird der Ausdruck „Z. 3“ durch den Ausdruck „Z 3“ und das Wort „Unrat“ durch das Wort „Abfall“ ersetzt.“ Richtig wäre: „In § 174 Abs. 8 wird der Ausdruck „Z. 3“ durch den Ausdruck „Z 3“ und das Wort „Unrats“ durch das Wort „Abfalls“ ersetzt.“

Schlagworte

Bodenstreu, Verbotstafel, Aufforstungsfläche, Pilzsammelveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256566

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