Streugewinnung
§ 38.
(1) Bodenstreu, wie Laub- oder Nadelstreu u. dgl., darf nur unter Schonung des Waldbodens gewonnen werden. Die Gewinnung von Rechstreu ist nur mit Holzrechen und auf derselben Stelle höchstens jedes vierte Jahr zulässig. In Wäldern, deren Böden zur Verarmung neigen, in Schutzwäldern sowie auf Waldflächen, auf denen die Streunutzung die Wiederbewaldung gefährden würde, ist die Gewinnung vn Bodenstreu gänzlich untersagt.
(2) Die Aststreugewinnung an stehenden Bäumen (Schneiteln) ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132168
alte Dokumentnummer
N8197522399L
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