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§ 46a ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

§ 46a.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt oder zur Umsetzung von Unionsrecht durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Pflanzenschutzgeräte und deren Überprüfung zu erlassen, insbesondere über

  1. 1. die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen,
  2. 2. die Anforderungen an die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte,
  3. 3. die für die Durchführung der Überprüfung geeigneten Einrichtungen,
  4. 4. die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten,
  5. 5. die Bescheinigung der Überprüfung und
  6. 6. die Anerkennung der von den Ländern, anderen EUMitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten durchgeführten Überprüfungen.

(2) Als Pflanzenschutzgeräte gelten alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256572

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