Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forstschutzorgane
§ 116.
(1) Der Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.
(2) Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40029356
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