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ARTIKEL XI Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1955

ARTIKEL XI

Funktionen des Exekutivkomitees

Das Exekutivkomitee soll:

1. Der Kommission Vorschläge bezüglich ihrer allgemeinen Arbeitsrichtlinien und ihres Arbeitsprogramms machen.

2. Die Arbeitsrichtlinien und Programme, die die Kommission genehmigt hat, durchführen.

3. Der Kommission Programm-, Verwaltungs- und Budgetentwürfe sowie die Jahresabrechnung vorlegen.

4. Den Jahresbericht über die Tätigkeit der Kommission dieser zur Bestätigung und Weiterleitung an den Generaldirektor der Organisation vorlegen.

5. Alle anderen Arbeiten durchführen, die ihm die Kommission überträgt, insbesondere die Notstandsarbeiten nach Artikel V (1).

Schlagworte

Programmentwurf, Verwaltungsentwurf

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006574

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