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ARTIKEL X Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1955

ARTIKEL X

Das Exekutivkomitee

1. Die Kommission bestellt ein Exekutivkomitee, das sich aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission sowie aus drei Delegierten von Mitgliedsstaaten zusammensetzt, die zu Beginn jeder ordentlichen Tagung von der Kommission ausgewählt werden. Der Vorsitzende der Kommission soll auch im Exekutivkomitee den Vorsitz führen.

2. Die Mitglieder des Exekutivkomitees sollen, unbeschadet des Rechtes der Wiederwahl, bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Tagung im Amt bleiben.

3. Wird vor Ablauf einer Amtsperiode ein Sitz im Exekutivkomitee frei, so kann das Komitee ein Mitglied der Kommission ersuchen, einen Vertreter zu nominieren, der den betreffenden Sitz bis zur Beendigung der Amtsperiode einnehmen soll.

4. Das Exekutivkomitee soll wenigstens einmal zwischen zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Tagungen der Kommission zusammentreten.

5. Der Sekretär der Kommission ist auch Sekretär des Exekutivkomitees.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006573

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