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ARTIKEL XII Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1955

ARTIKEL XII

Verwaltung

1. Die Mitglieder des Sekretariats der Kommission werden vom Generaldirektor mit Genehmigung des Exekutivkomitees ernannt und sind verwaltungsmäßig dem Generaldirektor verantwortlich. Ihr Status und ihre Anstellungsbedingungen sind dieselben wie die des Personals der Organisation.

2. Die Ausgaben der Kommission sollen aus ihrem eigenen Verwaltungsbudget gedeckt werden, ausgenommen diejenigen, die sich auf Angestellte und Einrichtungen beziehen, die von der Organisation zur Verfügung gestellt werden können. Die Ausgaben, die der Organisation angelastet werden dürfen, werden im Rahmen eines Jahresbudgets, das vom Generaldirektor ausgearbeitet und von der Konferenz der Organisation, in Übereinstimmung mit der Geschäfts- und Finanzordnung der Organisation, genehmigt wird, festgelegt und bezahlt.

3. Die Auslagen der Delegierten, ihrer Vertreter, Experten und Berater, die durch Teilnahme an den Tagungen der Kommission und ihrer Ausschüsse entstehen, werden von den sie entsendenden Regierungen festgelegt und bezahlt.

Schlagworte

Geschäftsordnung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006575

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