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Artikel 72 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 72

Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung kann die Organisation von allen anderen internationalen Organisationen oder Organen, deren Ziel und Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Organisation liegen, jene Funktionen, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die der Organisation auf Grund eines internationalen Abkommens oder auf Grund für beide Teile annehmbarer Abmachungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisation übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057565

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