Artikel 72
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung kann die Organisation von allen anderen internationalen Organisationen oder Organen, deren Ziel und Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Organisation liegen, jene Funktionen, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die der Organisation auf Grund eines internationalen Abkommens oder auf Grund für beide Teile annehmbarer Abmachungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisation übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057565
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