Kapitel XVII
Änderungen
Artikel 73
Die Texte der vorgeschlagenen Änderungen dieser Satzung sind vom Generaldirektor den Mitgliedsstaaten mindestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Gesundheitsversammlung zu übermitteln. Änderungen treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, wenn sie von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelmehrheit angenommen und von zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten gemäß ihrer Verfassungsbestimmungen angenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057566
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