Artikel 71
Die Organisation kann, in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit, geeignete Vereinbarungen und Vorkehrungen treffen zwecks Konsultation und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen internationalen Organisationen und mit staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen einzelner Länder mit Zustimmung der betreffenden Regierung.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057564
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