Artikel 70
Die Organisation soll wirksame Verbindung mit solchen anderen zwischenstaatlichen Organisationen herstellen und mit ihnen eng zusammenarbeiten, soweit dies wünschenswert ist. Jedes förmliche, mit solchen Organisationen eingegangene Abkommen unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057563
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