Kapitel XVI
Beziehungen zu anderen Organisationen
Artikel 69
Die Organisation soll als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden.
Das Abkommen oder die Abkommen, welche die Organisation mit den Vereinten Nationen in Verbindung bringt, unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057562
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