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Artikel 22 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 22

Regelungen, die gemäß Artikel 21 angenommen wurden, werden für alle Mitglieder in Kraft treten, nachdem ihre Annahme durch die Gesundheitsversammlung entsprechend mitgeteilt worden ist, ausgenommen für solche Mitglieder, welche den Generaldirektor von der Ablehnung oder von Vorbehalten innerhalb der in der Mitteilung festgesetzten Frist verständigt haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057515

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