Artikel 21
Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, Regelungen anzunehmen, betreffend:
- a) sanitäre und Quarantäne-Erfordernisse und andere Verfahren, welche bestimmt sind, die internationale Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern;
- b) die Nomenklatur hinsichtlich von Krankheiten, Todesursachen und Methoden des öffentlichen Gesundheitswesens;
- c) Normungen hinsichtlich diagnostischer Methoden zum internationalen Gebrauch;
- d) Normungen hinsichtlich der Sicherheit, Reinheit und Wirksamkeit von biologischen, pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen, die im internationalen Handel im Umlauf sind;
- e) Ankündigung und Bezeichnung von biologischen, pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen, die im internationalen Handel im Umlauf sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057514
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