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Artikel 21 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 21

Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, Regelungen anzunehmen, betreffend:

  1. a) sanitäre und Quarantäne-Erfordernisse und andere Verfahren, welche bestimmt sind, die internationale Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern;
  2. b) die Nomenklatur hinsichtlich von Krankheiten, Todesursachen und Methoden des öffentlichen Gesundheitswesens;
  3. c) Normungen hinsichtlich diagnostischer Methoden zum internationalen Gebrauch;
  4. d) Normungen hinsichtlich der Sicherheit, Reinheit und Wirksamkeit von biologischen, pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen, die im internationalen Handel im Umlauf sind;
  5. e) Ankündigung und Bezeichnung von biologischen, pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen, die im internationalen Handel im Umlauf sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057514

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