§ 9
Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnisse zwischen den Genossen unter sich und zwischen diesen und der Genossenschaft werden vom Schiedsgerichte mit Ausschluß jedes weiteren Rechtsweges entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Genossenschaftsversammlung nach § 6 auf drei Jahre zu wählenden Schiedsrichtern, welche einen aus ihnen zum Obmann wählen. Schiedsrichter können nur solche Genossen sein, welche in den Ausschuß wählbar sind. Das Schiedsgericht, welches über Verlangen der Parteien zu beeidigen ist, hat nach Anhörung beider Streitteile nach bestem Wissen und Gewissen mit absoluter Stimmenmehrheit zu entscheiden und jedem der Streitteile auf Verlangen schriftlich und mit Gründen versehen diese Entscheidung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010188
Dokumentnummer
NOR40046052
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)