§ 6
Genossenschafts-Ausschuß
Der Genossenschaftsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern.
Die Ausschußmitglieder und Ersatzmänner werden in der ordentlichen Genossenschaftsversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der nach dem Werte des zu schützenden Eigentums (§ 55 Wasserrechtsgesetz) zu berechnenden Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Wahlhandlung wird von einer Kommission geleitet, welche aus dem Obmanne und zwei von der Genossenschaftsversammlung durch Zuruf zu wählenden Mitgliedern besteht.
Die Wahl ist mittels Stimmzettel, welche vom Wähler zu unterfertigen sind, vorzunehmen. Ergibt sich bei der Wahl keine absolute Majorität, so ist die engere Wahl vorzunehmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zu Ausschußmitgliedern und Ersatzmännern sind alle eigenberechtigten und männlichen Genossen wählbar, welche von der Wahl in die Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen;
Ablehnungsgründe gelten analog nach der Gemeindeordnung;
unbegründete Ablehnung wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Kronen zu Gunsten der Genossenschaftskasse geahndet. Die Höhe der Strafe beschließt der Ausschuß. Die abtretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Die Wahl ist persönlich oder durch einen Bevollmächtigten auszuüben; der Bevollmächtigte muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen und darf nur einen Genossen vertreten.
Der Ausschuß wählt sodann unter Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus seiner Mitte durch absolute, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und Obmannstellvertreter, welche die Genossenschaft nach außen zu vertreten haben. Dieselben sind der Bezirkshauptmannschaft Schwaz anzuzeigen und von dieser im Wasserbuch einzutragen.
Ergibt sich bei dieser Wahl keine absolute Majorität, so entscheidet die engere Wahl und bei Stimmengleichheit das Los.
Die Gewählten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen; bei Ablehnung gelten die für die Ausschußwahl festgesetzten Bestimmungen. Dem Ausschuß obliegt die Vorbereitung der Anträge für die Genossenschaftsversammlung, die Durchführung der in derselben gefaßten Beschlüsse, die Ausführung der Erhaltungsbauten, die Überwachung der Einhaltung der bereits vollendeten Anlagen, die Verwaltung des Genossenschaftsvermögens, die Evidenthaltung des Katasters und unter Zuziehung von Sachverständigen die Einschätzung der im Laufe der Zeit entstehenden Neubauten und neu einzubeziehenden Grundparzellen; er bestimmt die Höhe und Anzahl der Beitragsleistungen und besorgt die Einhebung der Beiträge.
Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres eine notwendige Überschreitung des Voranschlages, so darf der Ausschuß zur Deckung derselben Beiträge bis zur Höhe einer Umlage gegen nachträgliche Genehmigung der Genossenschaftsversammlung einheben oder ein Darlehen unter Garantie der Genossenschaft aufnehmen.
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse in je nach Bedarf abzuhaltenden Sitzungen mit absoluter nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Er verhandelt und beschließt unter Vorsitz des Obmannes. Letzterer gibt bei der Abstimmung seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Für abgängige oder verhinderte Ausschußmitglieder treten die Ersatzmänner ein.
vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010188
Dokumentnummer
NOR40046049
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