§ 10
Einnahmen der Genossenschaft
Die Einnahmen der Genossenschaft bestehen:
- a) in den Genossenschaftsbeiträgen (Umlagen), welche auf Grund des Genossenschaftskatasters für jedes Mitglied zu bemessen sind.
Die Höhe und Anzahl dieser Beitragsleistung bestimmt der Ausschuß, von welcher Bestimmung die Mitglieder durch ortsübliche Kundmachung zu verständigen sind. Dieselben sind längstens innerhalb 30 Tagen nach erfolgter Kundmachung einzuzahlen, widrigenfalls dieselben im Sinne des § 69 des Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870 nebst 6% Verzugszinsen und sämtlichen Betreibungskosten eingebracht werden. Eine Stundung länger als 30 Tage kann nur von der Genossenschaftsversammlung in Ausnahmsfällen bewilligt werden. Rückständige Beiträge werden im politischen Zwangswege eingehoben;
- b) Subventionsbeiträge von Seite des Bundes und Landes;
- c) allfällige Strafgelder.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010188
Dokumentnummer
NOR40046053
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