§ 11
Erhaltungsfond
Die Kosten für die normale Einhaltung der Bauten werden bis zu dem Zeitpunkte, wo die Erhaltung der Wasserbauten im Allgemeinen auf gesetzliche Grundlage gestellt sein wird, durch Einhebung einer entsprechenden Umlage seitens der Genossenschaftsmitglieder aufgebracht.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010188
Dokumentnummer
NOR40046054
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