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§ 12 Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1922

§ 12

Genossenschaftsbeiträge

Nach Festsetzung des genossenschaftlichen Voranschlages und des sich daraus ergebenden Umlagenperzentes sind vom Ausschusse die Jahresbeiträge für alle Mitglieder zu berechnen, die Zahlungsaufträge auszufertigen und durch die Gemeinde zustellen zu lassen.

Behufs eventueller zwangsweiser Eintreibung sind die Rückstandsausweise an das Steueramt Zell a. Z zu senden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010188

Dokumentnummer

NOR40046055

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