§ 12
Genossenschaftsbeiträge
Nach Festsetzung des genossenschaftlichen Voranschlages und des sich daraus ergebenden Umlagenperzentes sind vom Ausschusse die Jahresbeiträge für alle Mitglieder zu berechnen, die Zahlungsaufträge auszufertigen und durch die Gemeinde zustellen zu lassen.
Behufs eventueller zwangsweiser Eintreibung sind die Rückstandsausweise an das Steueramt Zell a. Z zu senden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010188
Dokumentnummer
NOR40046055
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